Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 02/26 – DEWA GmbH

Im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist die DEWA GmbH immer das Unternehmen, das diese Bedingungen in Bezug nimmt. Unsere Vertragspartner werden als „Käufer oder Auftraggeber“ bezeichnet.

Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese herstellen oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufen.

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht nochmals besonders in Bezug genommen worden sind.

Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten die DEWA GmbH auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung abweichender Bedingungen setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung voraus, wobei „schriftlich“ im Sinne von § 126 BGB zu verstehen ist.


§ 1 Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir diese schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.

Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in IBC-Container (Intermediate Bulk Container) oder in 20 kg / 5 kg Kanistern gelten Abweichungen von ±5 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

Für alle Lieferungen der DEWA GmbH gilt „EXW Incoterms (2020)“, bezogen auf das Lager oder den Abfüllort, ab dem wir jeweils liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Für den Fall, dass wir nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer den Transport organisieren, sind die Kosten vom Käufer auf Anforderung unverzüglich skontofrei zu erstatten.

Wir sind berechtigt, die Art des Versandes (Versandweg, Verpackung sowie das Transportunternehmen) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen selbst zu bestimmen.

Wünscht der Kunde den Abschluss von Transportversicherungen, obliegt es ihm, dies ausdrücklich zu äußern.


§ 2 Kaufpreis und Zahlung

2.1 Preise

Es gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben. Die Preise verstehen sich EXW Incoterms (2020).

Preise werden aufgrund der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet.
Ermittelt der Empfänger diese mittels geeichter Waagen und wurde die Ware auf unsere Gefahr transportiert, sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich, nachdem eine geprüfte Reklamation des Käufers eingegangen ist.

2.2 Zahlung

Der Kaufpreis ist netto Kasse bei Lieferung der Ware fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Skonto- und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.

Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zusätzlich fällt die gesetzliche Verzugspauschale an.

Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden sowie gegenüber Kaufleuten gesetzlicher Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behalten wir uns vor.

2.3 Aufrechnung

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn:

  • die Ansprüche beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB

  • die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2.4 Zahlungsverzug

Gerät der Käufer mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt:

  • Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen

  • nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten

  • Schadensersatz geltend zu machen.

2.5 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, gelten die Regelungen aus Punkt 2.4 entsprechend.


§ 3 Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr, sofern kein fester Termin ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Fixgeschäfte, insbesondere nach § 376 HGB, müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Bei Streckengeschäften gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Ware das Lager unseres Vorlieferanten so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

Wir haften nicht für Unmöglichkeiten oder Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Dazu zählen insbesondere:

  • Betriebsstörungen

  • Feuer

  • Naturkatastrophen

  • Epidemien oder Pandemien

  • Wetterereignisse

  • Überschwemmungen

  • Krieg, Aufstände, Terrorismus

  • Transportverzögerungen

  • Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen

  • Rohstoff- oder Energiemangel

  • behördliche Genehmigungsverzögerungen

Als höhere Gewalt gelten ebenfalls Einschränkungen der Lieferfähigkeit durch:

  • Grenzschließungen

  • Warenknappheit

  • Personalmangel

  • Exportbeschränkungen

  • Betriebsunterbrechungen

Beide Parteien haben das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen vom Vertrag zurückzutreten, ohne Ersatzansprüche. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten.

Der Käufer muss einen geplanten Rücktritt mindestens zwei Wochen vorher ankündigen.

Eine dauerhafte Betriebsstörung liegt vor, wenn sie länger als fünf Wochen andauert.

Der Käufer ist verpflichtet, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit:

  • VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)

  • REACH Anhang XVII Nr. 3 und 75

  • EcoCert- und Halal-Zertifizierung

einzuhalten.


§ 4 Versendung und Annahme

Es gilt EXW Incoterms (2020) ab Lager oder Werk.

Wenn ausdrücklich vereinbart, versenden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den Bestimmungsort (Versendungskauf).

Die Gefahr geht auf den Käufer über:

  • mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige

  • spätestens mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer.

Bei Selbstabholung muss der Käufer:

  • das Fahrzeug beladen

  • gesetzliche Vorschriften einhalten

  • Gefahrgutvorschriften beachten.

Für Abladen und Einlagern ist der Käufer verantwortlich.

Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.


§ 5 Verpackung / Pfandgebinde

Leihverpackungen müssen spätestens 30 Tage nach Eintreffen beim Käufer:

  • entleert

  • in einwandfreiem Zustand

  • auf eigene Rechnung

zurückgesendet werden.

Bei Verzug sind wir berechtigt:

  • ein angemessenes Entgelt zu berechnen

  • nach Fristsetzung den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

Kennzeichnungen auf Verpackungen dürfen nicht entfernt werden.

Leihverpackungen dürfen:

  • nicht vertauscht

  • nicht wiederbefüllt

  • nicht an Dritte weitergegeben

werden.

Der Käufer trägt das Risiko von:

  • Verlust

  • Vertauschung

  • Wertminderung.

Gemäß § 15 VerpackG kann der Käufer Verpackungen zur Entsorgung oder Verwertung an uns zurückgeben.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum, bis:

  • der Kaufpreis vollständig bezahlt ist

  • sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverarbeiten oder verkaufen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.

Unzulässig sind:

  • Verpfändung

  • Sicherungsübereignung.

Bei Pfändungen sind wir sofort zu informieren.

Übersteigen Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, geben wir diese auf Verlangen frei.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

Der Käufer muss die Ware gegen:

  • Feuer

  • Diebstahl

  • Wasserschäden

versichern.

Versicherungsansprüche werden in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten.


§ 7 Mängelansprüche / Schadensersatz

Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch:

  • Nachbesserung

  • Nachlieferung.

Ort der Nacherfüllung ist 83119 Obing.

Der Käufer muss Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich prüfen und rügen.

Wir haften nur für die Zusammensetzung des Produktes.

Keine Haftung besteht für Schäden durch:

  • falschen Gebrauch

  • unsachgemäße Verwendung.

Geringfügige technische Abweichungen bei:

  • Qualität

  • Farbe

  • Breite

  • Gewicht

  • Design

stellen keinen Mangel dar.

Schadensersatz ist grundsätzlich auf den Kaufpreis des jeweiligen Produkts begrenzt, außer bei:

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

  • Produkthaftung

  • Garantien oder Beschaffungsrisiken.


§ 8 Verjährung von Mängelansprüchen

Sachmängelansprüche verjähren grundsätzlich nach 1 Jahr.

Ausnahmen bestehen bei:

  • arglistigem Verschweigen

  • Vorsatz

  • Garantien

  • Schadensersatzansprüchen

  • § 445a BGB.

Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten die gesetzlichen Fristen.


§ 9 REACH / CLP / EcoCert / Halal

Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht möglich sein, eine geänderte Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten.


§ 10 Sonstige Bestimmungen

Gerichtsstand: Amtsgericht Traunstein

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Der Käufer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern und beteiligten Dritten unsere Datenschutzhinweise zur Kenntnis zu bringen.